Besuchsregelungen

 

 

 

 

 
 

Besuchs- und Betretungsregelungen des „Dr. Rinsche-Hauses“

 

-Präventionsmaßnahmen im Bezug der aktuellen Corona-Zahlen im Leipziger Landkreis-

 

Einzuhaltende Maßnahmen: der Hygiene, Zugangsbeschränkungen- und Kontrollen, Lüftungsmaßnahmen und die Desinfektionsmaßnamen der Hauswirtschaft und Reinigung zur Eindämmung des Covid-19:

 

1. Fiebermessung

 

Beim Betreten und Aufenthalt in der Wohnstätte wird eine

Fiebermessung und Händedesinfektion durchgeführt:

  • bei Besucher*innen, Angehörigen, Ärzten, Dienstleister, Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sanitätshäuser, Verfahrenspfleger*in, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial-und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, Eltern mit Besuchs-und Umgangsrecht.

  • Besucher zu seelsorgerischen Zwecken.

  • Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden, der Heimaufsicht sowie der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur medizinischen und therapeutischen Versorgung

  • Bewohner*innen, Mitarbeiter*innen

 

 

Die Messung wird in verschiedenen Farben unterteilt:

 

Grün= kein Fieber (36,0°C bis 37,5°C)

Gelb = erhöhte Temperatur (37,6°C bis 38,3°C)

Fachkraft wird hinzugezogen, wenn z.B.: ein Besucher*in übermittelt, dass beim Partner Erkältungssymptome aufgetreten sind

 

Rot = Fieber =kein Zutritt in die Wohnstätte (38,4°C bis 39,3°C)

Wenn die Messung rot aufleuchtet, kann z.B.: der Dienstleister die Wohnstätte

Nicht betreten – Gefahr der Ansteckung des Corona-Virus

die ROT aufgezeigte Messung wird dokumentiert- zur Nachverfolgung des

Gesundheitsamtes.

 

2. PoC-Antigen-Schnelltests

  • Die Besucher*innen, Angehöriger*in stimmen einer Durchführung eines PoC-Antigen- Schnelltests beim Betreten der Wohnstätte zu.

  • Die Durchführung der PoC-Schnelltests findet separat im Veranstaltungsraum / Therapieraum statt. Unvermeidbare Kontakte mit den Bewohner*innen können so verhindert werden.

  • Die Testung erfolgt mittels Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung

(PoC-Antigen-Tests, Schnelltests).

  • die Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen werden 2x Wöchentlich getestet.

  • Es ist jeder Zeit individuell zu entscheiden, unabhängig von dem geplanten Datum, auch nach Bedarf zu testen (Symptome oder Kontakt zu einer einer COVID-19-Erkrankung).

  • Die angedachte Testung der Mitarbeiter kann durch die Schichtarbeit variieren.

Dieses wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt stattfinden.

  • Die geschulten Mitarbeiter der Wohnstätte testen nach Terminabsprache die Besucher*innen / Angehörige (siehe Testkonzept, Beachtung der Schutzausrüstung)

  • Die Terminabsprachen erfolgt bei dem Betreuungspersonal , somit wird ein Andrang der Besuche vor der Wohnstätte verhindert

  • Alle Bewohner*innen werden nach 4 Tage Abwesenheit, durch das Fachpersonal im Schnelltestverfahren getestet, eine Terminabsprache ist Notwendig

 

  • Die Genehmigung zur Testung, wurde von den gesetzlichen Betreuern schriftlich eingeholt.

 

  • Die Hygieneverantwortlichen des Testkonzeptes sind:

  • Frau Anett Bock / Wohnstättenleiterin / Heilerziehungspflegerin

  • Frau Linda Rother / stellv. Wohnstättenleiterin / Heilerziehungspflegerin/ Hygienebeauftragte

  • Frau Janin Hübsch / Wohnbereichsleiterin / Heilerziehungspflegerin

 

3. Anforderungen der durchzuführenden Hygienemaßnahmen

 

  • Tragen des Mund- und Nasenschutz ggf. FFP-2 Masken, bei pflegerischen Tätigkeiten, Lebensmittelversorgung, Gabe und zu setzende Medikation und Fahrten mit den Bussen

  • bei Erkältungssymptomen (trotz neg. Testergebnis) muss eine FFP-2 Maske von den Mitarbeiter, Angehörigen/Besucher*innen, Ärzten, Therapeuten, Dienstleister getragen werden

  • Eine konsequente und zu beachtende Umsetzung der täglichen Händehygiene

= Hände waschen und desinfizieren siehe Anhang

  • Husten- und Niesetikette ist einzuhalten!

  • Regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Oberflächen, Türklinken, Stühle, Tische, Handläufe

  • Regelmäßiges Lüften der Räume (2x tägl. für 10-15 min.)

 

 

 

 

 

 

 

4. Datenerhebung

 

Beim Betreten der Wohnstätte tragen Sie sich in die vorhandene Dokumentationsliste einer Unbedenklichkeitserklärung ein.

 

  • Der Ordner ist in Ärzte, Therapeuten, Dienstleister*in, Besucher*in, Angehöriger*in unterteilt.

  • Die Kontaktnachverfolgbarkeit der anwesenden Personen ist sicherzustellen!

Kontaktdaten, die eine Erreichbarkeit der Person sicherstellen, sowie Datum und

Zeit der Anwesenheit der Personen, sind von der Wohnstätte unter Einhaltung der

datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben und für eine Frist von 3

Wochen aufzubewahren.

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten unverzüglich gelöscht

Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer der Kontaktdaten müssen

angegebenen werden.

 

5. Abstandhaltung

  • Der Abstand von mindestens 1,5 Metern pro Person ist sicherzustellen, soweit die jeweils geltende Corona-Bekämpfungsverordnung keine andere Regelung trifft.

  • öffentliche Veranstaltungen/ Feierlichkeiten sollten minimiert werden

  • Vermeidung von (Auslands-)Reisen

Die Hygieneregeln der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind einzuhalten!

§1 Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten (Kontaktbeschränkung).

§ 3 Es wird über die Regelungen dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen

Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen:

a) bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung, einschließlich

Taxis, oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem

Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, oder

Patienten zu deren Behandlung,

b) beim Aufenthalt in Groß-und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden, in Banken,

Sparkassen und Versicherungen

§ 5 In Einrichtungen und bei Angeboten ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten

Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes.

Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig 2x tägl. für 10-15 Minuten gelüftet werden.

Desinfektionsmaßnahmen der Reinigung und Desinfektion

  • Erinnerung der Reinigungskräfte daran, dass Bewohnerzimmer und Bäder von erkrankten Bädern zuletzt zu reinigen sind

  • Flächendesinfektion: tägliche Scheuer- Wisch-Desinfektion der Flächen mit Handkontakt von erkrankten Bewohnern, z.B.:

  • Nachttisch

  • Nassbereich

  • Türgriffe

  • Handläufe

  • Musikanlagen und Fernbedienungen

  • Sonstige Flächen für Arbeiten mit infektiösem bzw. potentiell infektiösem Material

Wäschepflege

  • Die Wäsche erkrankter Bewohner ist in Müllsäcken zu sammeln → die Müllsäcke müssen entsprechend gekennzeichnet werden

  • Sie wird getrennt von der Wäsche der gesunden Bewohner gewaschen

  • Das Waschen der jeweiligen Wäsche findet bei chemischen (60°C) oder

chemo-thermischem (85°C) Waschgang statt

 

Geschirrreinigung

  • Erkrankte Bewohner müssen aufgrund der Quarantäne die Malzeiten in ihren Zimmern einnehmen.

  • Der Transport des Geschirrs zur Geschirrspülmaschine hat in einem geschlossenen Behälter stattzufinden.

  • Reinigung des Geschirrs erfolgt bei mind. 65°C

Abfallentsorgung

Sowohl der vom Bewohner verursachte Unrat, wie auch die gebrauchte Einweg-Schutzkleidung wird in fest verschlossenen Müllbeuteln über den Hausmüll entsorgt.

Sonstige Hygienemaßnahmen

Es wird nach den Hygienemaßnahmen gehandelt, die in dem Hygieneplan der Dr.-Rinsche-Wohnstätte festgelegt sind. Der Hygieneplan ist im Büro der Wohnstättenleitung zu finden und kann von jedem eingesehen werden.